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Leistungen der Pflegekassen

Begriff der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen.

Ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dieser ordnet den Betroffenen in eine der drei Pflegestufen ein.

Erheblich pflegebedürftig

Schwerpflege-

bedürftig

Schwerstpflege-

bedürftig

Schwerstpflege-bedürftig

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe III - Härtefall

sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

sind Personen, bei denen ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand notwendig ist.

Dies ist der Fall, wenn die Grundpflege auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam und zeitgleich erbracht werden kann

oder

mindestens sieben Stunden täglich Grundpflege erforderlich sind, davon wenigstens zwei Stunden in der Nacht.

Im Tagesdurchschnitt muss der Zeitaufwand hierfür mindestens 90 Minuten betragen, davon müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

Im Tagesdurchschnitt muss der Zeitaufwand hierfür mindestens drei Stunden betragen, davon müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

Im Tagesdurchschnitt muss der Zeitaufwand hierfür mindestens fünf Stunden betragen, davon müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Die Einstufung hängt also von Maß und Dauer des Hilfebedarfs ab. Wer ausschließlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, ist nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung.

Pflegeleistungen

vollstationäre Pflege

Stufe I

Stufe II

Stufe III

Stufe III - Härtefall

1.023,00 EUR

1.279,00 EUR

1.432,00 EUR

1.918,00 EUR

(Auszug aus einem Info-Blatt der AOK-Pflegekasse Bayern)

Der Antrag für das stationäre Pflegegeld ist bei der stationären Kranken- bzw. Pflegekasse zu stellen. Bei der Antragstellung auf Einstufung in eine Pflegestufe sind wir Ihnen gerne behilflich.