Primär muss es also um eine Verbesserung für Menschen mit Behinderung gehen und nicht nur um eine Umverteilung der Kosten. Einrichtungen und Dienste der Caritas in Bayern fordern vor diesem Hintergrund erhebliche Nachbesserungen zum Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes.
Der vorgelegte Referentenentwurf zu diesem Gesetz erfüllt diese Erwartung nicht, es ist sogar zu befürchten, dass es an einzelnen Stellen zu Verschlechterungen kommen wird. So droht den Menschen mit Behinderung, dass ihnen der Zugang zu Leistungen erschwert wird, Leistungen zur Teilhabe von Leistungen zur Pflege abhängig gemacht werden, ihnen keine Hilfe aus einer Hand gewährt wird oder Versorgungslücken aufgrund geänderter Zuständigkeiten entstehen.
Obwohl der Referentenentwurf viele wichtige und zu begrüßende Änderungen mit sich bringt, können die Mitglieder der LAG CBP Bayern diesem in der bisher vorliegenden Form nicht zustimmen. Die Mitglieder befürworten die beabsichtigte Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe, fordern jedoch deutliche und substantielle Nachbesserungen zu diesem Entwurf.
Die Landesarbeitsgemeinschaft Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie in Bayern (LAG CBP Bayern) ist ein Zusammenschluss von über 80 Trägern zur Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen. Hierzu zählen u.a. 36 Frühfördereinrichtungen, 47 Heilpädagogische Tagesstätten, 50 Werkstätten, 35 Förderstätten, 180 Wohneinrichtungen, 62 Dienste der Offenen Behindertenarbeit, 19 Tagesstätten für seelisch Behinderte, 35 sozialpsychiatrische Dienste, ein wachsendes Angebot an Betreutem Wohnen, Integrationsfirmen und Zuverdienstangebote.
Im Mittelpunkt der Beratungen auf der am 01. Juni 2016 stattgefundenen Mitgliederversammlung der LAG CBP Bayern stand der inzwischen vorliegende Entwurf zu einem Bundesteilhabegesetz. Der Vorsitzende, Landes-Caritasdirektor Prälat Piendl bat die Mitglieder um eine Bewertung zu den im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen.
In der Diskussion ging es vor allem um die Frage, an welchen Stellen es zu Verbesserungen für die Menschen mit Behinderung kommen wird und inwieweit sich die von der Bundesregierung vorgegebenen Ziele "Teilhabe von Menschen mit Behinderung stärken" und "die Eingliederungshilfe zu einem modernen Leistungsrecht weiterentwickeln" in dem vorliegenden Gesetzesentwurf wiederfinden.
Die im Entwurf enthaltenen Verbesserungen - diese jedoch z.T. mit Einschränkungen für bestimmte Personengruppen - betreffen z.B. Änderungen bzw. Neuerungen beim Einsatz von Einkommen und Vermögen, beim Budget für Arbeit, bei der unabhängigen Beratung, bei den Mitbestimmungsrechten in Werkstätten oder bei der Stärkung der Leistungen zur Betreuung in Pflegefamilien. Daneben wird es jedoch z.T. zu erheblichen Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung kommen, wenn dieser Entwurf in der vorliegenden Form zum Gesetz wird.
So wurde in den vergangenen Jahrzehnten der Forderung "Ambulant vor Stationär" durch die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Psychiatrie konsequent Rechnung getragen - dort wo es möglich war, wurde auf den weiteren Ausbau stationärer Angebote zunehmend verzichtet - zugunsten des Auf- und Ausbaus ambulanter Angebote mit entsprechender fachlicher und konzeptioneller Ausrichtung. Durch den neu eingeführten Pflegebedürftigkeitsbegriff i.V.m. dem Nachrang der Eingliederungshilfe im häuslichen Umfeld besteht nun die Gefahr, dass diese Angebote aus der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung herausgelöst und stattdessen als Pflegeleistung erbracht werden müssten. Somit ist die Teilhabe von Menschen mit Behinderung keine gesamtgesellschaftliche Aufgabe mehr - nicht die Solidargemeinschaft sondern der erwerbstätige Beitragszahler soll nun die Teilhabe von Menschen mit Behinderung sicherstellen. Neben dem sich hier abzeichnenden "Verschiebebahnhof" entsprechen die in der Pflege als "Teilkasko" ausgelegten Leistungen vermutlich in den wenigsten Fällen dem tatsächlichen Bedarf und den bisher über die Eingliederungshilfe sichergestellten fachlichen und qualitativen Standards.
Auch durch die beabsichtigte Trennung von existenzsichernden Leistungen und Leistungen zur Teilhabe droht Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf, die auf Angebote des gemeinschaftlichen Wohnens (bisher als stationäres Wohnen bezeichnet) angewiesen sind, ein massiver Einschnitt in ihre Wohn- und Lebenssituation. So liegt bisher die Zuständigkeit für alle Bereiche des Lebens, einschließlich der Unterkunft und des Lebensunterhalts beim Träger der Eingliederungshilfe. Die bestehenden und auf den behinderungsbedingten Bedarf abgestimmten räumlichen und sachlichen Angebote wären zukünftig dem pauschalen System der Grundsicherung bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet. Das System der Grundsicherung bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt kennt jedoch weder Brandschutzzentralen, Automatiktüren, Snoozelenräume noch Therapiebäder - Dies wird auch nicht dadurch geheilt, dass im Entwurf eine 25%ige Anhebung der Angemessenheitsgrenze bei Unterkunft und Heizung und bei der Überschreitung die Kostenübernahme durch den Träger der Eingliederungshilfe vorgesehen ist. Diese Regelung wird eher zu Konflikten zwischen Sozialhilfeträger und Träger der Eingliederungshilfe über die Höhe der Angemessenheitsgrenze führen, welche dann auf dem Rücken der Menschen mit Behinderung ausgetragen werden, da diese dann gezwungen sind, Ihre berechtigten Leistungsansprüche einzuklagen. Hinzu kommt, dass sich die Angemessenheitsgrenze bei der Unterkunft an den "Mietobergrenzen" in der Umgebung orientiert. Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind jedoch nach geltendem Recht Sonderbauten, deren Kosten durch die besonderen baulichen Bedarfe und nicht durch das Mietniveau der Umgebung bestimmt werden.
Erschwerend kommt hinzu, dass auch die örtliche Zuständigkeit für stationäre und ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe geändert werden soll. Bisher galt, dass bei Inanspruchnahme von Leistungen im stationären und ambulanten Wohnen derjenige Leistungsträger weiterhin zuständig geblieben ist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Mensch mit Behinderung vor seinem Einzug in eine stationär oder ambulant betreute Wohnform befand. Zukünftig soll stets der Träger der Eingliederungshilfe zuständig sein, in dessen Bereich sich der Mensch mit Behinderung tatsächlich aufhält. Durch diese Neuregelung werden insbesondere die Kommunen in den Bezirken übermäßig belastet, in denen sich schon heute eine Vielzahl, z.T. großer und auf bestimmte Personengruppen spezialisierter Einrichtungen befinden. Die Menschen die dort leben und unsere Angebote in Anspruch nehmen, kommen aber nicht nur aus der dann zuständigen Kommune bzw. dem dann zuständigen Bezirk sondern aus ganz Bayern und zu einer nicht unerheblichen Zahl auch aus anderen Bundesländern. Es braucht wenig Fantasie um sich vorzustellen, wie Kommunen und Bezirke zukünftig reagieren werden, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich ein neues Angebot entstehen soll. Schon heute gibt es konkrete Beispiele für Regionen und ganze Bundesländer, die ihrer Verpflichtung nach bedarfsdeckenden Versorgungsstrukturen in ihrer Region nicht nachkommen. Durch die hier geplante Neuregelung würde dies sogar noch belohnt.
Auch bei der Frage des Zugangs zu den Leistungen der Eingliederungshilfe droht den Menschen mit Behinderung Gefahr, da sie zukünftig unter Umständen aus dem Hilfesystem herausfallen oder erst gar keinen Zugang erhalten. In dem Entwurf wird zwar der Forderung nach Einführung eines zeitgemäßen "Behinderungsbegriffs" auf Grundlage internationaler, fachlicher Standards Rechnung getragen. Gleichwohl wird dann in einem zweiten Schritt bei der Definition des Personenkreises verlangt, dass Menschen mit Behinderung in mindestens fünf von neun Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen sein müssen oder in mindestens drei Lebensbereichen trotz Hilfe keine Aktivitäten möglich sind. Diese "Setzung" erfolgt ohne jegliche, wissenschaftliche oder fachliche Begründung sondern folgt lediglich der etwas simplen Arithmetik, dass fünf von neun mehr als die Hälfte ist. Fragen zu der Intensität des Hilfebedarfs in einzelnen Lebensbereichen und zu einem Verfahren zur Bedarfsermittlung bleiben an dieser Stelle unberücksichtigt. Erschwerend kommt hinzu, dass Leistungen an Menschen mit Behinderung, die diese hohen Anforderungen nicht erfüllen, nun auch nicht mehr im Wege einer Ermessensleistung erbracht werden können, was zu erheblichen Ungerechtigkeiten im Einzelfall führen wird.
Einen großen Eingriff ggü. den Einrichtungen und Diensten - mit noch nicht abzusehenden Folgen bei der Ausgestaltung der Leistungsangebote für Menschen mit Behinderung - stellt das Einfrieren der Vergütungen der Leistungen für zwei Jahre dar. Dies ist aus Sicht der Einrichtungen und Dienste ein nicht akzeptabler Eingriff in die tarifliche Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter! Eine Nullrunde ist nicht hinnehmbar und verletzt sowohl den Grundsatz von leistungsgerechten Vergütungen als auch die im Grundgesetz garantierten tarifrechtlichen Grundsätze. In Verbindung mit dem ebenfalls im Entwurf enthaltenen externen Vergleich der Leistungsentgelte "im unteren Drittel" bei der Beauftragung von Einrichtungen und Diensten wird hier eine Vergütungsspirale nach unten in Gang gesetzt, die sich mittelbar auch auf die den Menschen mit Behinderung zu gewährenden Leistungen auswirken wird. Die im Entwurf vorgesehene Anerkennung tariflicher Vergütung läuft dadurch ins Leere.
Die Mitglieder der LAG CBP Bayern identifizierten auf ihrer Mitgliederversammlung eine Reihe weiterer, maßgeblicher Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung - insbesondere auch für diejenigen mit hohem Unterstützungsbedarf - welche jedoch bereits hinlänglich in den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen der Caritas, der Fachverbände der Behindertenhilfe oder der Freien Wohlfahrtspflege Bayern beschrieben sind (siehe: http://www.gemeinsam-einfach-machen.de/GEM/DE/AS/Bundesteilhabegesetz/Stellungnahmen_BTHG/Stellungnahmen_node.html).
In der Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass trotz der bereits erwähnten Verbesserungen, insbesondere bei der Anrechnung von Vermögen in dem nun vorliegenden Entwurf die Nachteile für Menschen mit Behinderung, ggü. den Vorteilen deutlich überwiegen. Insbesondere der vorgesehene Vorrang der Pflege in der häuslichen Umgebung wird Menschen mit Behinderung vielfältig vor erhebliche Probleme stellen. Aber auch im stationären Bereich wird es aufgrund des vorgesehenen Strukturwandels zu Verschlechterungen und Unwägbarkeiten für die betroffenen Menschen mit Behinderung in den Einrichtungen und Diensten kommen. Die Stellung der Leistungsträger wird durch den Gesetzesentwurf wesentlich gestärkt, v.a. im Vertragsrecht. Auf Seiten der Einrichtungen und Dienste der Caritas in Bayern hingegen überwiegen die Unsicherheiten über die zukünftige Erbringung von Teilhabeleistungen sowohl in fachlicher als auch leistungsrechtlicher Hinsicht. Das geplante Bundesteilhabegesetz zeigt im Entwurf großen Nachbesserungsbedarf. Die Mitglieder der LAG CBP Bayern lehnen deshalb die Einführung eines Bundesteilhabegesetzes in der hier vorliegenden Form ab.
(Nürnberg, 01. Juni 2016)