Flüchtlinge (unbegleitet, minderjährig)
Als "minderjährig” gilt nach den zivilrechtlichen Vorgaben des deutschen Rechts jede Person unter 18 Jahren. Als "unbegleitet” gelten wiederum jene Minderjährigen, die ohne ihre Eltern oder Personensorgeberechtigte in ein anderes Land als ihr Herkunftsland einreisen oder nach der Einreise von ihren Eltern längerfristig getrennt werden und die Eltern nicht in der Lage sind, sich um sie zu kümmern.
Im engeren juristischen Sinn beschreibt der Begriff "unbegleitete minderjährige Flüchtlinge” (umF) diejenigen unbegleiteten Minderjährigen, die nach dem erfolgreichen Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens bereits den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten haben. Der Begriff wird häufig aber auch für Kinder und Jugendlichen verwendet, welche den Status eines anerkannten Flüchtlings oder einer anderen Form von humanitären Aufenthaltsstatus in Deutschland bisher lediglich anstreben - also unbegleitete minderjährige Schutzsuchende.